„Nach dem Spiel ist vor dem Spiel.“ Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2022 ist am 31.07.2024 fällig und in vielen Fällen bereits eingereicht. Zeit, um an 2023 zu denken! Unternehmen und Vermieter gewerblicher Immobilien sollten sich daher mit der Jahresabrechnung des Stromverbrauchs 2023 auseinandersetzen und sicherstellen, die Vorsteuer in vollem Umfang geltend zu machen.
„Nach dem Spiel ist vor dem Spiel.“ Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2022 ist am 31.07.2024 fällig und in vielen Fällen bereits eingereicht. Zeit, um an 2023 zu denken! Unternehmen und Vermieter gewerblicher Immobilien sollten sich daher mit der Jahresabrechnung des Stromverbrauchs 2023 auseinandersetzen und sicherstellen, die Vorsteuer in vollem Umfang geltend zu machen.
Mit dem Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundene Energieträger und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen, auch bekannt als „Strompreisbremse“ sollten private Haushalte und mittelständische Unternehmen von den Folgen der im Jahr 2023 stark gestiegenen Energiekosten entlastet werden. Hierfür wurde für den sogenannten Basisverbrauch ein maximaler Strompreis von 40 Cent pro Kilowattstunde festgelegt. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Marktpreis und dem festgelegten Höchstpreis wurde durch staatliche Subventionen ausgeglichen. Diese Subventionen wurden direkt an die Energieversorger gezahlt, welche die Preisdeckelung damit an die Verbraucher weiter- gegeben haben. Entsprechen dieser Maßnahmen wurden die Abschlagszahlungen des Jahres 2023 regelmäßig um die Entlastungsbeträge gemindert. Die Maßnahmen der Strompreisbremse sind zum 31.12.2023 ausgelaufen. Der Energieverbrauch des letzten Jahres wir mit den im Jahr 2024 erstellen Schlussabrechnungen final abgerechnet. Häufig lohnt es sich, die Schlussabrechnungen genauer unter die Lupe zu nehmen.
Funktionsweise der Strompreisbremse
Die im Jahr 2023 entrichteten Abschlagszahlungen für Strom und Gas wurden durch die Energieversorger regelmäßig um den Entlastungsbetrag gemindert. Hinsichtlich der Minderung haben die Energieversorger einen direkten Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund. Damit erhalten die Versorgungsunternehmen den vollen Strompreis. Ein Teil des Strompreises wird vom Verbraucher bezahlt. Der andere Teil wird vom Bund erstattet. Umsatzsteuerlich handelt es sich beim dem vom Bund bezahlten Entlastungsbetrag daher um „Entgelt von Dritter Seite“ für die Energielieferung an den Endverbraucher. Das führt dazu, dass zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen die Umsatzsteuer auf den vollen Strompreis als Vorsteuer geltend machen können. Vermieter von gewerblichen Unternehmen müssen dies im Rahmen der Betriebskostenabrechnung entsprechend berücksichtigen.
Mitteilungen der Energieversorger über die Höhe der Abschlagszahlungen sahen in 2023 regelmäßig folgendermaßen aus und haben dem Entgeltcharakter des Entlastungsbetrags damit nicht Rechnung getragen:
Eine fehlerhafte Darstellung der Abschlagszahlungen führte in der Regel dazu, dass vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen nur die ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von EUR 111,76 als Vorsteuer geltend gemacht haben. Bei korrekter Darstellung der Abschlagszahlung wäre ein Vorsteuerabzug in Höhe von EUR 190,00 möglich gewesen.
Um in den Genuss des vollen Vorsteuerabzugs zu kommen, sollten Unternehmen und Vemieter gewerblicher Immobilien daher sicherstellen, dass etwaige Fehler der Versorgungsunternehmen in der Abschlussrechnung berichtigt werden. Hierfür muss der Nettobetrag und der Umsatzsteuerbetrag des vollen Strompreises vor Berücksichtigung der Strompreisbremse ausgewiesen werden. Zur Ermittlung der Abschlusszahlung oder des Erstattungsbetrags muss der Entlastungsbetrag sodann von Bruttostrompreis abgezogen werden:
Bei korrektem Umsatzsteuerausweis in der Schlussrechnung können vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen im Jahr 2023 „verlorene“ Vorsteuer im Einklang mit § 15 Abs. 1 UStG im aktuellen Voranmeldungszeitraum geltend machen. Aufgrund des Subventionscharakters ist zudem zu beachten, dass der Entlastungsbetrag nicht als Minderung des Stromaufwands zu verbuchen ist, sondern entsprechend § 275 Abs. 1 Nr. 4 HGB als sonstiger betrieblicher Ertrag auszuweisen.
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